Ausserdem betreibe der Beschwerdeführer seit Jahren Kraft- und Ausdauertraining. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Sicherungsmassnahmen während einer Vollzugslockerung den Zweck derselben nicht vereiteln dürften und somit z.B. eine Fesselung oder auffällige Polizeibegleitung nicht in Frage komme. Zusammenfassend kam die POM zum Schluss, die hohe Rückfallgefahr für Gewaltdelikte und der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Jahren die gesetzlich verlangte aktive Mitwirkung an der Erreichung der Vollzugsziele teilweise verweigere, stünden der Gewährung von Vollzugslockerungen entgegen.