Trotz seines guten Vollzugsverhaltens bestehe beim Beschwerdeführer mithin nach wie vor eine hohe Rückfallgefahr für Gewaltdelikte. Zudem erscheine eine Flucht entgegen seinen Vorbringen nicht als zwingende Voraussetzung für einen Rückfall, zumal sich die Gewalt auch gegen Personen richten könnte, die ihn während einer Vollzugslockerung begleiteten. So habe der Gutachter spontane, impulsive Gewaltdelikte für möglich erachtet und sei es ein Persönlichkeitszug des Beschwerdeführers, Personen, die nicht für ihn seien, als Feinde zu betrachten. Ausserdem betreibe der Beschwerdeführer seit Jahren Kraft- und Ausdauertraining.