Nachdem der Beschwerdeführer in der Lage sei, ein Doppelleben mit vordergründiger Anpassung zu führen, erscheine die geltend gemachte Abkehr vom erwähnten Gedankengut wenig glaubhaft. Im Übrigen handle es sich bei der Weltanschauung des Beschwerdeführers nicht um den einzigen deliktrelevanten Problembereich. Trotz seines guten Vollzugsverhaltens bestehe beim Beschwerdeführer mithin nach wie vor eine hohe Rückfallgefahr für Gewaltdelikte.