Gleichzeitig habe er aber damals in der Untersuchungshaft Briefe mit rechtsextremem Gedankengut verfasst, sei später bei einer Zellenkontrolle im Jahr 2009 tendenziell rechtsextreme Musik bei ihm aufgefunden worden und habe der Beschwerdeführer schliesslich noch im Jahr 2014 Briefkontakt zu einem ehemaligen Mitinsassen gepflegt, welcher sich in der rechtsextremen Szene bewege. Nachdem der Beschwerdeführer in der Lage sei, ein Doppelleben mit vordergründiger Anpassung zu führen, erscheine die geltend gemachte Abkehr vom erwähnten Gedankengut wenig glaubhaft.