Der Beschwerdeführer sei gesetzlich zur aktiven Mitwirkung an der Erreichung der Vollzugsziele verpflichtet. Auch wenn bei ihm keine eigentliche Störung diagnostiziert und er zu keiner Therapie verurteilt worden sei, bestünden doch genügend persönlichkeitsimmanente und deliktrelevante Problembereiche, an denen der Beschwerdeführer arbeiten könnte und müsste. Die Verweigerung der Mitwirkung könne als negatives Prognoseelement gewürdigt werden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass keine Anhaltspunkte für eine fortbestehende rechtsradikale Gesinnung bestünden, sei dem mit Blick auf die Akten zu widersprechen.