Die bisher im Vollzug erfolgte, vom Beschwerdeführer Ende 2009 eingestellte therapeutische Behandlung (ca. 60 Einzelsitzungen und wenige Gruppensitzungen) habe zu keiner tiefgreifenden und nachhaltig positiven Veränderung der in seiner Persönlichkeitsstruktur angesiedelten deliktrelevanten Problembereiche geführt. Der Beschwerdeführer sei gesetzlich zur aktiven Mitwirkung an der Erreichung der Vollzugsziele verpflichtet.