Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid in der Folge namentlich auf das forensisch-psychiatrische Gutachten K.________, aber auch auf zahlreiche weitere Vollzugsakten. Sie erwog, die nicht weiter substantiierte Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Rückfallprognose gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten auf reinen Mutmassungen und Unterstellungen beruhe und dieses daher keine rechtsgenügliche Grundlage für die Verweigerung von Vollzugslockerungen darstelle, gebe keinen Anlass, das ihrer Ansicht nach schlüssige Gutachten bei der Beurteilung ausser Acht zu lassen. Da sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens