5.2 Die POM hielt in ihrem Beschwerdeentscheid vom 31. Juli 2017 einleitend fest, auf die Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der angeblichen Befangenheit der KoFako müsse nicht weiter eingegangen werden, zumal die Frage der Gewährung von Vollzugslockerungen auch ohne Berücksichtigung der Empfehlung der Fachkommission beurteilt werden könne. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid in der Folge namentlich auf das forensisch-psychiatrische Gutachten K.________, aber auch auf zahlreiche weitere Vollzugsakten.