Eine Begleitung durch Vollzugs- oder Sicherheitspersonal erscheine angesichts der gutachterlich festgestellten Gefahr spontaner, impulsiver Delikte nicht ausreichend. Die ASMV liess letztlich offen, ob beim Beschwerdeführer auch von Fluchtgefahr auszugehen sei. Sie hielt diesbezüglich aber fest, dass der Beschwerdeführer eine lange Freiheitsstrafe zu verbüssen habe, die bedingte Entlassung gerade abgewiesen worden sei und daher befürchtet werden könnte, dass er sich der für ihn zunehmend ausweglosen Situation durch Flucht zu entziehen versuchen könnte, hätte er Gelegenheit dazu.