Deswegen sei beim Beschwerdeführer weiterhin von einer hohen Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte auszugehen. Es seien derzeit auch keine flankierenden Massnahmen ersichtlich, mit welchen der hohen Rückfallgefahr in ausreichendem Masse entgegengewirkt werden könnte. Aufgrund der schweren Einschätzbarkeit des Beschwerdeführers sei seine Absprachefähigkeit im Rahmen von Vollzugslockerungen fraglich. Eine Begleitung durch Vollzugs- oder Sicherheitspersonal erscheine angesichts der gutachterlich festgestellten Gefahr spontaner, impulsiver Delikte nicht ausreichend.