keine gewichtigen Fortschritte habe erzielen können. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die Rückfallgefahr im Vergleich zum Tatzeitpunkt nicht merklich habe gesenkt werden können. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer aktuell keine Therapie besuche, sein inneres Erleben und seine Gedankenwelt sowohl für den Gutachter wie auch für die Experten der KoFako im Dunkeln geblieben seien und er daher auch für die Vollzugsbehörde schwer einschätzbar sei. Deswegen sei beim Beschwerdeführer weiterhin von einer hohen Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte auszugehen.