Würdigend stellte die ASMV fest, das Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug sei soweit korrekt, er habe disziplinarisch nicht belangt werden müssen und bisher keine Anzeichen (fremd-)aggressiven Verhaltens gezeigt, welche Hinweise auf eine unmittelbare Gefährdung Dritter geliefert hätten. Hingegen sei gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten und insbesondere auf die aktuelle Beurteilung durch die Fachkommission festzustellen, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Vollzugsverlauf hinsichtlich seiner hauptsächlich in seiner Persönlichkeit verankerten, legalprognostisch relevanten Risikofaktoren