4 S.________ vom 21. März 2016 und auf die jüngste Beurteilung der KoFako vom 3. Oktober 2016. Würdigend stellte die ASMV fest, das Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug sei soweit korrekt, er habe disziplinarisch nicht belangt werden müssen und bisher keine Anzeichen (fremd-)aggressiven Verhaltens gezeigt, welche Hinweise auf eine unmittelbare Gefährdung Dritter geliefert hätten.