Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. Gerügt und überprüft werden können somit die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, nicht aber die Unangemessenheit von Verfügungen und Entscheiden. III. Materielles 5. Erwägungen der ASMV und der Vorinstanz 5.1 Die ASMV stützte ihren Entscheid vom 26. Januar 2017 auf das forensischpsychiatrische Gutachten von Dr. med. K.________ vom 9. April 2013 (nachfolgend: Gutachten K.________), auf den Führungsbericht der Strafanstalt