86 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VR- PG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). Auf die Beschwerde vom 1. September ist einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art.