93 ff.). Die POM hielt in ihrer Eingabe vom 30. November 2017 ohne weitere inhaltliche Stellungnahme an den gestellten Anträgen fest (pag. 111). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 30. November 2017 auf eine Duplik (pag. 113). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wurde der Schriftenwechsel für abgeschlossen erklärt.