3 Auch die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Sie beantragte zudem die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit; alles unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (pag. 67 f.). Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 27. November 2017 an seinen Anträgen fest (pag. 93 ff.).