[Im Sinne eines Eventualantrags hierzu wird in der Beschwerde ausgeführt, es seien dem Beschwerdeführer «minimaliter» «angemessene Vollzugslockerungen im Rahmen von begleiteten Urlauben» zu gewähren (pag. 29).] 2. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8% Mehrwertsteuerzuschlag).» Die POM beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2017 die Abweisung der Beschwerde (pag. 55 f.).