Mit Entscheid vom 31. Juli 2017 wies die POM die Beschwerde ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung hiess die POM hingegen gut und auferlegte dem Beschwerdeführer die auf CHF 1‘400.00 bestimmten Verfahrenskosten deshalb unter Vorbehalt von Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt X.________ wurde auf CHF 1‘943.15, das volle Honorar auf CHF 2‘409.15 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt und der Beschwerdeführer unter den Bedingungen von 123 Abs. 1 ZPO zur Rück- und Nachzahlung verpflichtet (POM- Beschwerdeakten pag. 49 ff.).