3. Gegen letztere Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 27. Februar 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: POM) und beantragte, die Verfügung der ASMV sei aufzuheben und es seien ihm angemessene Vollzugslockerungen zu gewähren. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt X.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren vor der POM (amtliche Akten POM 2017.POM.168 [nachfolgend: POM-Beschwerdeakten] pag. 8 ff.). Mit Entscheid vom 31. Juli 2017 wies die POM die Beschwerde ab.