979). Nach erfolgter Anhörung (vgl. Vollzugsakten pag. 1024 f.) empfahl die KoFako (in neuer Zusammensetzung) in ihrer Beurteilung vom 3. Oktober 2016 wiederum, dem Beschwerdeführer keine Vollzugöffnungen zu gewähren. Weiter empfahl die Fachkommission die Einholung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens (Vollzugsakten pag. 1000 f., 1015 ff.).