Hinsichtlich der Voraussetzungen für allfällige zukünftige Vollzugsöffnungen verwies sie auf die Erwägungen in der Gesamtbeurteilung (Vollzugsakten pag. 974 ff., 988 ff.). Der Beschwerdeführer hatte am 15. Juni 2016 beantragt, von der KoFako persönlich angehört zu werden (Vollzugsakten pag. 968 f.). Da die Beurteilung jedoch vom 29. auf den 15. Juni 2016 vorverschoben worden war (vgl. Vollzugsakten pag. 967) – worüber der Beschwerdeführer versehentlich nicht informiert worden war (vgl. Vollzugsakten pag. 970) – wurde das Dossier am 12. Juli 2016 ein weiteres Mal der Fachkommission vorgelegt (Vollzugsakten pag. 979).