2. Mit undatiertem Gesuch (Posteingang 4. März 2016) beantragte der Beschwerdeführer bei der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: ASMV) des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern, es seien ihm im Hinblick auf das Leben in Freiheit angemessene Vollzugslockerungen zu bewilligen (Vollzugsakten pag. 946 ff.). Im Hinblick auf die von Amtes wegen erstmalig per 24. Dezember 2016 zu prüfende bedingte Entlassung sowie die Gewährung von Vollzugslockerungen legte die ASMV das Dossier am 3. Mai 2016 der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vor (Vollzugsakten pag.