Gleichzeitig widerrief die Kammer eine am 26. Mai 2000 vom Kreisgericht XI Interlaken-Oberhasli wegen (in Putativnotwehrexzess begangener) versuchter vorsätzlicher Tötung bedingt ausgesprochene Freiheitstrafe von 18 Monaten. Die lebenslängliche Zuchthausstrafe erging als teilweise Zusatzstrafe zu jenem Urteil (vgl. amtliche Akten ASMV 1005/12 [nachfolgend: Vollzugsakten] pag. 198 ff.). Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit im geschlossenen Vollzug in der Strafanstalt S.________. Vollzugsöffnungen wurden ihm bisher nicht gewährt.