1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 24. August 2005 von der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wegen Mordes, mehrfach unvollendet versuchten Mordes sowie mehrfacher strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Mord zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe verurteilt. Gleichzeitig widerrief die Kammer eine am 26. Mai 2000 vom Kreisgericht XI Interlaken-Oberhasli wegen (in Putativnotwehrexzess begangener) versuchter vorsätzlicher Tötung bedingt ausgesprochene Freiheitstrafe von 18 Monaten.