Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 17 359 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Januar 2018 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter J. Bähler, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiber Erismann Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt X.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt Y.________ Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. Juli 2017 (2017.POM.168) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 24. August 2005 von der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wegen Mordes, mehrfach un- vollendet versuchten Mordes sowie mehrfacher strafbarer Vorbereitungshandlun- gen zu Mord zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe verurteilt. Gleichzeitig wi- derrief die Kammer eine am 26. Mai 2000 vom Kreisgericht XI Interlaken-Oberhasli wegen (in Putativnotwehrexzess begangener) versuchter vorsätzlicher Tötung be- dingt ausgesprochene Freiheitstrafe von 18 Monaten. Die lebenslängliche Zucht- hausstrafe erging als teilweise Zusatzstrafe zu jenem Urteil (vgl. amtliche Akten ASMV 1005/12 [nachfolgend: Vollzugsakten] pag. 198 ff.). Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit im geschlossenen Vollzug in der Straf- anstalt S.________. Vollzugsöffnungen wurden ihm bisher nicht gewährt. 2. Mit undatiertem Gesuch (Posteingang 4. März 2016) beantragte der Beschwerde- führer bei der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: ASMV) des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern, es seien ihm im Hinblick auf das Leben in Freiheit angemessene Vollzugslockerungen zu bewilligen (Vollzugsakten pag. 946 ff.). Im Hinblick auf die von Amtes wegen erstmalig per 24. Dezember 2016 zu prüfen- de bedingte Entlassung sowie die Gewährung von Vollzugslockerungen legte die ASMV das Dossier am 3. Mai 2016 der Konkordatlichen Fachkommission zur Beur- teilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vor (Vollzugsakten pag. 960). In ihrer Beurteilung vom 15. Juni 2016 empfahl die Fachkommission, dem Beschwerdeführer aufgrund der ungünstigen Legalprognose keine Voll- zugsöffnungen zu gewähren. Hinsichtlich der Voraussetzungen für allfällige zukünf- tige Vollzugsöffnungen verwies sie auf die Erwägungen in der Gesamtbeurteilung (Vollzugsakten pag. 974 ff., 988 ff.). Der Beschwerdeführer hatte am 15. Juni 2016 beantragt, von der KoFako persön- lich angehört zu werden (Vollzugsakten pag. 968 f.). Da die Beurteilung jedoch vom 29. auf den 15. Juni 2016 vorverschoben worden war (vgl. Vollzugsakten pag. 967) – worüber der Beschwerdeführer versehentlich nicht informiert worden war (vgl. Vollzugsakten pag. 970) – wurde das Dossier am 12. Juli 2016 ein weiteres Mal der Fachkommission vorgelegt (Vollzugsakten pag. 979). Nach erfolgter Anhörung (vgl. Vollzugsakten pag. 1024 f.) empfahl die KoFako (in neuer Zusammensetzung) in ihrer Beurteilung vom 3. Oktober 2016 wiederum, dem Beschwerdeführer keine Vollzugöffnungen zu gewähren. Weiter empfahl die Fachkommission die Einholung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutach- tens (Vollzugsakten pag. 1000 f., 1015 ff.). 2 Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs lehnte die ASMV die bedingte Entlas- sung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Januar 2017 ab (Vollzugsakten pag. 1028 ff.). Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 wies die ASMV auch das Gesuch des Be- schwerdeführers um Vollzugslockerungen ab (Vollzugsakten pag. 1046 ff.). 3. Gegen letztere Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 27. Februar 2017 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: POM) und beantragte, die Verfügung der ASMV sei aufzuheben und es seien ihm angemessene Vollzugslockerungen zu gewähren. Gleichzeitig ersuchte der Be- schwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt X.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren vor der POM (amtliche Akten POM 2017.POM.168 [nachfolgend: POM-Beschwerdeakten] pag. 8 ff.). Mit Entscheid vom 31. Juli 2017 wies die POM die Beschwerde ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung hiess die POM hingegen gut und auferlegte dem Beschwerdeführer die auf CHF 1‘400.00 bestimmten Verfah- renskosten deshalb unter Vorbehalt von Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO; SR 272). Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt X.________ wurde auf CHF 1‘943.15, das volle Honorar auf CHF 2‘409.15 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt und der Beschwerdeführer unter den Bedingungen von 123 Abs. 1 ZPO zur Rück- und Nachzahlung verpflichtet (POM- Beschwerdeakten pag. 49 ff.). 4. Gegen den Entscheid der POM erhob der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt X.________, am 1. September 2017 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (pag. 1 ff.) und stellte folgende Anträge: «1. Der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. Juli 2017 sei aufzuhe- ben und dem Beschwerdeführer seien im Hinblick auf das Leben in Freiheit angemessene Voll- zugslockerungen (anfänglich in Form [von] begleiteten Ausgängen/Urlauben, anschliessend un- begleitete Ausgänge/Urlaube, anschliessend Versetzung in ein offenen Vollzugsregime zur Vor- bereitung der bedingten Entlassung) zu bewilligen. [Im Sinne eines Eventualantrags hierzu wird in der Beschwerde ausgeführt, es seien dem Be- schwerdeführer «minimaliter» «angemessene Vollzugslockerungen im Rahmen von begleiteten Urlauben» zu gewähren (pag. 29).] 2. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8% Mehrwertsteuerzuschlag).» Die POM beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2017 die Abwei- sung der Beschwerde (pag. 55 f.). 3 Auch die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 26. Sep- tember 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Sie beantragte zudem die Abwei- sung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit; alles unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (pag. 67 f.). Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 27. November 2017 an seinen An- trägen fest (pag. 93 ff.). Die POM hielt in ihrer Eingabe vom 30. November 2017 ohne weitere inhaltliche Stellungnahme an den gestellten Anträgen fest (pag. 111). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 30. November 2017 auf eine Duplik (pag. 113). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wurde der Schriftenwechsel für abgeschlos- sen erklärt. II. Formelles Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale In- stanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), nament- lich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VR- PG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). Auf die Beschwerde vom 1. Septem- ber ist einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. Gerügt und überprüft werden können somit die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver- halts und andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausü- bung des Ermessens, nicht aber die Unangemessenheit von Verfügungen und Ent- scheiden. III. Materielles 5. Erwägungen der ASMV und der Vorinstanz 5.1 Die ASMV stützte ihren Entscheid vom 26. Januar 2017 auf das forensisch- psychiatrische Gutachten von Dr. med. K.________ vom 9. April 2013 (nachfol- gend: Gutachten K.________), auf den Führungsbericht der Strafanstalt 4 S.________ vom 21. März 2016 und auf die jüngste Beurteilung der KoFako vom 3. Oktober 2016. Würdigend stellte die ASMV fest, das Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug sei soweit korrekt, er habe disziplinarisch nicht belangt werden müssen und bisher keine Anzeichen (fremd-)aggressiven Verhaltens gezeigt, welche Hinweise auf eine unmittelbare Gefährdung Dritter geliefert hätten. Hingegen sei gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten und insbeson- dere auf die aktuelle Beurteilung durch die Fachkommission festzustellen, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Vollzugsverlauf hinsichtlich seiner hauptsächlich in seiner Persönlichkeit verankerten, legalprognostisch relevanten Risikofaktoren keine gewichtigen Fortschritte habe erzielen können. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die Rückfallgefahr im Vergleich zum Tatzeitpunkt nicht merklich habe gesenkt werden können. Erschwerend komme hinzu, dass der Be- schwerdeführer aktuell keine Therapie besuche, sein inneres Erleben und seine Gedankenwelt sowohl für den Gutachter wie auch für die Experten der KoFako im Dunkeln geblieben seien und er daher auch für die Vollzugsbehörde schwer ein- schätzbar sei. Deswegen sei beim Beschwerdeführer weiterhin von einer hohen Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte auszugehen. Es seien derzeit auch keine flankierenden Massnahmen ersichtlich, mit welchen der hohen Rückfallgefahr in ausreichendem Masse entgegengewirkt werden könn- te. Aufgrund der schweren Einschätzbarkeit des Beschwerdeführers sei seine Ab- sprachefähigkeit im Rahmen von Vollzugslockerungen fraglich. Eine Begleitung durch Vollzugs- oder Sicherheitspersonal erscheine angesichts der gutachterlich festgestellten Gefahr spontaner, impulsiver Delikte nicht ausreichend. Die ASMV liess letztlich offen, ob beim Beschwerdeführer auch von Fluchtgefahr auszugehen sei. Sie hielt diesbezüglich aber fest, dass der Beschwerdeführer eine lange Freiheitsstrafe zu verbüssen habe, die bedingte Entlassung gerade abgewie- sen worden sei und daher befürchtet werden könnte, dass er sich der für ihn zu- nehmend ausweglosen Situation durch Flucht zu entziehen versuchen könnte, hät- te er Gelegenheit dazu. 5.2 Die POM hielt in ihrem Beschwerdeentscheid vom 31. Juli 2017 einleitend fest, auf die Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der angeblichen Befan- genheit der KoFako müsse nicht weiter eingegangen werden, zumal die Frage der Gewährung von Vollzugslockerungen auch ohne Berücksichtigung der Empfehlung der Fachkommission beurteilt werden könne. Die Vorinstanz stützte ihren Ent- scheid in der Folge namentlich auf das forensisch-psychiatrische Gutachten K.________, aber auch auf zahlreiche weitere Vollzugsakten. Sie erwog, die nicht weiter substantiierte Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Rückfallprognose gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten auf reinen Mutmassungen und Unterstellungen beruhe und dieses daher keine rechtsgenügli- che Grundlage für die Verweigerung von Vollzugslockerungen darstelle, gebe kei- nen Anlass, das ihrer Ansicht nach schlüssige Gutachten bei der Beurteilung aus- ser Acht zu lassen. Da sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens 5 nicht verändert habe, könne diesem – wie der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht habe – auch die Aktualität nicht abgesprochen werden. Die bisher im Vollzug erfolgte, vom Beschwerdeführer Ende 2009 eingestellte the- rapeutische Behandlung (ca. 60 Einzelsitzungen und wenige Gruppensitzungen) habe zu keiner tiefgreifenden und nachhaltig positiven Veränderung der in seiner Persönlichkeitsstruktur angesiedelten deliktrelevanten Problembereiche geführt. Der Beschwerdeführer sei gesetzlich zur aktiven Mitwirkung an der Erreichung der Vollzugsziele verpflichtet. Auch wenn bei ihm keine eigentliche Störung diagnosti- ziert und er zu keiner Therapie verurteilt worden sei, bestünden doch genügend persönlichkeitsimmanente und deliktrelevante Problembereiche, an denen der Be- schwerdeführer arbeiten könnte und müsste. Die Verweigerung der Mitwirkung könne als negatives Prognoseelement gewürdigt werden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass keine Anhaltspunkte für eine fortbe- stehende rechtsradikale Gesinnung bestünden, sei dem mit Blick auf die Akten zu widersprechen. So habe er zwar verschiedentlich rechtsextreme Ansichten ver- neint, so auch bereits während des Strafverfahrens. Gleichzeitig habe er aber da- mals in der Untersuchungshaft Briefe mit rechtsextremem Gedankengut verfasst, sei später bei einer Zellenkontrolle im Jahr 2009 tendenziell rechtsextreme Musik bei ihm aufgefunden worden und habe der Beschwerdeführer schliesslich noch im Jahr 2014 Briefkontakt zu einem ehemaligen Mitinsassen gepflegt, welcher sich in der rechtsextremen Szene bewege. Nachdem der Beschwerdeführer in der Lage sei, ein Doppelleben mit vordergründiger Anpassung zu führen, erscheine die gel- tend gemachte Abkehr vom erwähnten Gedankengut wenig glaubhaft. Im Übrigen handle es sich bei der Weltanschauung des Beschwerdeführers nicht um den ein- zigen deliktrelevanten Problembereich. Trotz seines guten Vollzugsverhaltens bestehe beim Beschwerdeführer mithin nach wie vor eine hohe Rückfallgefahr für Gewaltdelikte. Zudem erscheine eine Flucht entgegen seinen Vorbringen nicht als zwingende Voraussetzung für einen Rückfall, zumal sich die Gewalt auch gegen Personen richten könnte, die ihn während einer Vollzugslockerung begleiteten. So habe der Gutachter spontane, impulsive Ge- waltdelikte für möglich erachtet und sei es ein Persönlichkeitszug des Beschwerde- führers, Personen, die nicht für ihn seien, als Feinde zu betrachten. Ausserdem be- treibe der Beschwerdeführer seit Jahren Kraft- und Ausdauertraining. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Sicherungsmassnahmen während einer Vollzugs- lockerung den Zweck derselben nicht vereiteln dürften und somit z.B. eine Fesse- lung oder auffällige Polizeibegleitung nicht in Frage komme. Zusammenfassend kam die POM zum Schluss, die hohe Rückfallgefahr für Ge- waltdelikte und der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Jahren die gesetzlich verlangte aktive Mitwirkung an der Erreichung der Vollzugsziele teilweise verweige- re, stünden der Gewährung von Vollzugslockerungen entgegen. 6. Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer lässt zusammengefasst vorbringen, die POM habe ihrer Beurteilung «gänzlich andere Begründungselemente» zu Grunde gelegt als die AMSV, indem sie nicht auf die von der ASMV noch als unabdingbar bezeichnete 6 KoFako-Beurteilung, sondern einzig auf das forensisch-psychiatrische Gutachten K.________ abgestellt habe. Dieses Gutachten erweise sich jedoch als nicht beweistauglich. Zunächst sei es veraltet und lasse «jeglichen Aktualitätsbezug vermissen». Sodann handle es sich um ein reines Aktengutachten, welches ohne persönliche Untersuchung des Be- schwerdeführers erstellt worden sei, obwohl eine solche nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unumgänglich gewesen wäre. Weiter nehme das Gutachten zu den vorliegend relevanten Fragen nicht klar Stellung; die Rückfallgefahr müsse in Bezug auf konkrete Vollzugslockerungen beurteilt werden. Zudem habe der Gut- achter bei seiner Einschätzung «an eminenten Stellen abgeschrieben» und die Be- urteilungen des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes [des Amtes für Justizvoll- zug des Kantons Zürich (PPD)] «völlig unkritisch übernommen». Die «therapeuti- schen Eskapaden des PPD» während der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Strafanstalt Q.________ seien aktenkundig. Nicht umsonst habe der Be- schwerdeführer den Gutachter wegen seiner jahrelangen Tätigkeit beim PPD abge- lehnt. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass Gutachter die Rückfallgefahr erwie- senermassen regelmässig zu hoch einschätzen würden. Auf die Beurteilung durch die KoFako könne ebenfalls nicht abgestellt werden. Die Anhörung vom 3. Oktober 2016 sei eine «reine Farce» gewesen. Das Protokoll ge- be die Wortäusserungen nicht oder nur verfälscht wieder. So seien Fragen des Be- schwerdeführers nicht beantwortet worden. Ein Mitglied der Fachkommission habe sich ob seiner Bitte um Auskünfte besonders gehässig gezeigt und ihm daraufhin zunächst gar keine Fragen stellen wollen, dies dann aber später doch getan. So- dann widersprächen die Beurteilung der KoFako und ihre schriftliche Begründung der dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom Vorsitzenden mündlich gegebenen Rückmeldung, wonach er nicht mehr als hoch rückfallgefährdet einge- schätzt werde. Die Fachkommission II sei offensichtlich nicht ernsthaft bereit gewe- sen, die – ohne Anhörung des Beschwerdeführers erfolgte – Gefährlich- keitseinschätzung der Fachkommission I vom 15. Juni 2016 in Frage zu stellen, und insofern befangen gewesen. Die unzulängliche Protokollierung der Anhörung stütze den Befangenheitsvorwurf. Zudem beruhe die Beurteilung der KoFako in- haltlich auf falschen Feststellungen. So habe die Fachkommission bei der Beurtei- lung der Gewaltbereitschaft und der angeblichen Waffenaffinität des Beschwerde- führers den seiner Vorstrafe zu Grunde liegenden Sachverhalt falsch dargestellt und weiter verkannt, dass er nie mehr als eine Schusswaffe gleichzeitig besessen habe. Weiter habe die KoFako zu Unrecht ausgeführt, dass eine allfällige beim Be- schwerdeführer bestehende Persönlichkeitsstörung im Dunkeln liege, wo doch in keinem der beiden forensisch-psychiatrischen Gutachten eine psychische Störung bei ihm diagnostiziert worden sei. Der von der Fachkommission angeführte angeb- lich hohe PCL-Wert widerspreche sodann der Feststellung im Erstgutachten von Prof. Dr. med. L.________, wonach der Beschwerdeführer im Psychopathie-Test normal abgeschnitten habe. Es sei weiter nicht angängig, wenn die Fachkommissi- on dem Beschwerdeführer vorwerfe, keinen Einblick in seine Gedankenwelt erhal- ten zu haben, nachdem sie ihn an der Anhörung vom 3. Oktober 2016 nicht zur Wort habe kommen lassen. Der Grund für die ihm von der KoFako ebenso vorge- worfene Einstellung der Genugtuungszahlungen an die Opferfamilie gründe im 7 Umstand, dass er derzeit schlicht keine Mittel hierfür habe. Soweit die Fachkom- mission schliesslich seine Distanzierung von seinem problematischen Umfeld bzw. Freundes- und Kollegenkreis in Frage stelle, sei festzuhalten, dass er heute über kein kriminelles Umfeld mehr verfüge. Er sei heute auch unpolitisch. Im Übrigen glaube er, dass es keine Rolle spiele, welchem politischen Lager jemand angehöre, solange er sich an Recht und Ordnung halte. Schliesslich verfüge er immerhin über eine ihn unterstützende Familie. Einen darüber hinausgehenden geeigneten sozia- len Empfangsraum, wie er von der Fachkommission gefordert werde, habe wohl kein langjähriger Gefängnisinsasse. Der Entscheid der POM basiere nicht auf einer objektiven, «wertefreien» [recte wohl: wertungsfreien] Beurteilung des vorliegenden Falles, sondern auf einem poli- tisch motivierten Ausgangs- und Urlaubsstopp des Polizei- und Militärdirektors, welcher auch in den Medien thematisiert worden sei. Das Abstellen der Vorinstanz auf das Gutachten K.________ und weiteres Aktenmaterial ziele darauf ab, dem Beschwerdeführer bestimmte in seiner Persönlichkeitsstruktur angesiedelte delik- trelevante Problembereiche anzulasten, diese «ohne beweismässige Unterlegung» als (weiterhin) vorhanden zu würdigen und daraus auf eine fortgesetzte Rückfallge- fahr zu schliessen. Dieses Vorgehen komme einer «Rufmordstrategie» gleich. Die Beurteilung beruhe über weite Strecken auf «reinen Mutmassungen und unterstell- ten Weltanschauen» [recte wohl: Weltanschauungen], die durch nichts belegt sei- en. So bestünden keine objektivierbaren Anhaltspunkte für eine anhaltend delinquenz- fördernde Weltanschauung resp. Ideologie des Beschwerdeführers. Dennoch wer- de eine solche der Gefährlichkeitsbeurteilung als «sakrosankt bestehend» zu Grunde gelegt. Während der mehr als 16 Jahre zurückliegenden Zeit der Untersu- chungshaft geäusserte Gedanken, aufgefundene Musik mit durchwegs legalen Texten eines Sängers, über dessen kriminelle Vergangenheit der Beschwerdefüh- rer nichts gewusst habe, sowie Briefkorrespondenz apolitischen Inhalts zu einem ehemaligen Mitinsassen, dessen Gedankengut der Beschwerdeführer nicht (mehr) teile, liessen jedenfalls den Schluss auf eine nach wie vor bestehende rechtsradi- kale Gesinnung bzw. delinquenzfördernde Weltanschauung nicht zu. Auch bei den weiter angeführten deliktrelevanten Problembereichen handle es sich entweder um haltlose Unterstellungen oder um behauptete Persönlichkeitsakzentu- ierungen, die selbst bei deren Vorhandensein nicht auf die Gefahr von schweren Gewalttaten im Rahmen von Vollzugslockerungen schliessen lassen würden. Ins- besondere der Vorwurf der hohen Gewaltbereitschaft werde durch den Vollzugs- verlauf in keiner Weise bestätigt. Ganz im Gegenteil werde dem Beschwerdeführer allseits ein korrektes Vollzugsverhalten attestiert. Die Vorinstanz versuche vergeblich, die Beweislast umzukehren. Es sei nicht am Beschwerdeführer zu beweisen, dass ein angeblich deliktrelevanter Problembe- reich nicht (mehr) vorhanden sei. Die Vorinstanz könne den Nachweis einer hohen Rückfallgefahr auch nicht abwen- den, indem sie ihm eine Verletzung der gesetzlich verlangten aktiven Mitwirkung an der Erreichung der Vollzugsziele ankreide. Dieser Vorwurf treffe nicht zu. Der Be- 8 schwerdeführer habe freiwillig an mehreren Therapien zur Tataufarbeitung mitge- wirkt und sich einzig geweigert, die «therapeutischen Eskapaden» des PPD über sich ergehen zu lassen, welche die (nachträgliche) Suche einer psychischen Störung zwecks Anordnung einer nachträglichen Verwahrung bezweckt hätten. Der Beschwerdeführer habe von Bundesrechts wegen Anspruch auf Urlaubsge- währung (Art. 84 Abs. 6 i.V.m. Art. 74 und 75 des Schweizerischen Strafgesetz- buchs [StGB; SR 311.0]). Die Nichtbewilligung von Urlaub oder Ausgang müsse sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf ernsthafte und objektive Gründe stützen. Solche lägen hier nicht vor, zumal aufgrund der Befangenheit der KoFako keine aktuell gültige Gefährlichkeitseinschätzung vorliege und deshalb kei- ne überspannten Anforderungen an die Gewährung von Vollzugslockerungen zu stellen seien. Selbst wenn man aber eine allgemeine Rückfallgefahr nicht von vornherein aussch- liessen wollte, seien dem Beschwerdeführer zumindest angemessene Vollzugslo- ckerungen im Rahmen von begleiteten Urlauben zu gewähren. Die (allgemeine) Legalprognose lasse sich nämlich nicht unbesehen auf die Lockerungs- oder Ur- laubsprognose übertragen. Ein Rückfall setze beim Beschwerdeführer faktisch eine Flucht voraus. Es bestünden aber keine Hinweise auf Fluchtgefahr. Der Beschwer- deführer habe seine Zuverlässigkeit und Absprachefähigkeit im Vollzug immer wie- der unter Beweis gestellt. Der Hinweis der Vorinstanz auf die Gefahr spontaner, impulsiver Gewaltdelikte sei mehr als gesucht. Der Beschwerdeführer habe im bis- herigen Vollzugsverlauf nie geringste Anzeichen für solche Gewalttätigkeiten ge- zeigt und nicht jeder Kraftsportler sei ein potentieller Gewalttäter. Nicht einmal Dr. med. K.________ führe zur Frage von Vollzugslockerungen die Gefahr solch spontaner, impulsiver Gewaltdelikte gegen Begleitpersonen ins Feld. Als kritisch erachte der Gutachter in diesem Zusammenhang nur das unklare soziale Umfeld. Es werde deshalb auch lediglich empfohlen, dass der Beschwerdeführer dieses of- fen legen müsste und die relevanten Personen überprüft werden sollten. Hingegen würden Vollzugslockerungen vom Gutachter nicht per se negiert. Daraus sei der Umkehrschluss zu ziehen, dass gegenüber begleiteten Urlauben grundsätzlich kei- ne Vorbehalte bestünden. Die öffentliche Ordnung oder gar Sicherheit würden durch solche nicht gefährdet. 7. Erwägungen der Kammer 7.1 Rechtliche Grundlagen Der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm «angemessene» Vollzugslockerun- gen zu gewähren, dies «im Hinblick auf das Leben in Freiheit». Konkret beantragt er die Gewährung von anfänglich begleiteten und später unbegleiteten Urlauben, gefolgt von weiteren Lockerungen im Strafvollzug. Wie auch diese weiteren Lockerungen stellen Ausgang und Urlaub Vollzugsöffnun- gen i.S.v. Art. 75a Abs. 2 StGB dar. Vollzugslockerungsentscheide müssen im Vollzugsplan (Art. 75 Abs. 3 StGB) ein- gebettet, ihre Zielsetzungen darin bestimmt sein und individuell-konkret begründet werden. Der Vollzugsplan hat namentlich Angaben über «die Beziehungen zur 9 Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung» zu enthalten. Die Art. 74 und 75 StGB schreiben einen auf Wiedereingliederung und Resozialisierung, das heisst einen auf Achtung der Menschenwürde des Insassen ausgerichteten Strafvollzug vor. Dies bedeutet, dass dem Insassen grundsätzlich eine Freiheitsperspektive eröffnet bleiben muss. Deshalb haben sich die Vollzugsbedingungen am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Dieser Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grös- ser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings sol- chen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 a.a.O., mit Verweis auf Urteil 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.2). Die Rahmenvorschrift zum Hafturlaub findet sich in Art. 84 Abs. 6 StGB. Demnach ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Ur- laub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Vollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Die Einzelhei- ten der Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien. Gemäss Ziff. 3.2. der vorliegend anwendbaren Richtlinien 09.0 des Strafvollzugs- konkordats der Nordwest- und Innerschweiz (nachfolgend: Richtlinien) sind Aus- gang und Urlaub Bestandteil der individuellen Vollzugsplanung und dienen in erster Linie der Erreichung des gesetzlichen Vollzugsziels der künftigen Straffreiheit (Art. 75 Abs. 1 StGB), also der Resozialisierung (vgl. vorstehend). Sie dienen mit- hin auch der schrittweisen Vorbereitung einer bevorstehenden Entlassung (vgl. Ziff. 6.1. der Richtlinien). Es wird zwischen Ausgang, Sachurlaub und Beziehungsurlaub unterschieden. Ausgänge dienen der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrich- tung, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und therapeutischen Zwe- cken (z.B. der Überprüfung der therapeutischen Arbeit oder zur Aufrechterhaltung einer Grundmotivation für dieselbe); (Ziff. 3.2. und 6.3. der Richtlinien). Sachurlau- be dienen der Besorgung dringlicher, unaufschiebbarer persönlicher geschäftlicher und rechtlicher Angelegenheiten. Sachurlaub kann etwa für die Vorbereitung der Entlassung bewilligt werden, insbesondere für die Arbeits- und Unterkunftssuche (Ziff. 6.4. der Richtlinien). Beziehungsurlaube schliesslich dienen dem Aufbau, der Aufrechterhaltung und Pflege persönlicher und familiärer Beziehungen, soweit die- se für die soziale Wiedereingliederung der eingewiesenen Person wertvoll und nötig sind (Ziff. 6.5. der Richtlinien). Die Bewilligung von Ausgang und Urlaub setzt gemäss Ziff. 6.1. der Richtlinien u.a. voraus, dass a) aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann, 10 b) die eingewiesene Person den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliede- rungsbemühungen aktiv mitwirkt (vgl. dazu auch nachstehend E. III.7.1 in fine), c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben und d) Grund zur Annahme besteht, dass die eingewiesene Person rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Ausgangs oder Urlaubes das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht. Gemäss Ziff. 6.2. der Richtlinie erfolgen Ausgang und Urlaub in der Regel unbe- gleitet. Die Bewilligungsbehörde kann, in Absprache mit der Vollzugseinrichtung, eine Begleitung der eingewiesenen Person anordnen, wenn dies notwendig er- scheint, um den geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung sicherzustellen. Wird nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet, erfolgt die Begleitung durch Mitarbeitende der Vollzugseinrichtung. Die Begleitperson sorgt in erster Linie für die Einhaltung des Ausgangs- bzw. Urlaubsprogramms. Sie ergreift die nach der konkreten Situa- tion und den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinde- rung einer Flucht oder einer Straftat. Art. 75a Abs. 1 StGB schreibt bei Vollzugsöffnungen besondere Sicherheitsmass- nahmen vor. Die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB beurteilt in diesen Fällen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn dieser ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat (Art. 75a Abs. 1 lit. a StGB) und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten kann (Art. 75a Abs. 1 lit. b StGB). Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt (Art. 75a Abs. 3 StGB). Die Einweisungsbehörde hat mithin bei Personen, die we- gen einer Straftat verurteilt wurden, durch welche die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person grundsätzlich schwer beeinträchtigt wer- den kann oder bei denen aus anderen Gründen Hinweise auf eine Gefahr für Dritte bestehen, die Gefährlichkeit nötigenfalls unter Beizug der Kommission genauer ab- zuklären. Gemäss Ziff. 5.3 des Merkblatts der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJP) zu den Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug vom 29. März 2012 [nachfolgend: Merkblatt] ist die Stel- lungnahme der Fachkommission immer einzuholen, wenn Vollzugsöffnungen für Personen erwogen werden, die eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verbüssen. Die kantonalen Behörden verfügen im Strafvollzug über ein weites Ermessen. Die Nichtbewilligung von Urlaub oder Ausgang muss sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber auf ernsthafte und objektive Gründe stützen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.5.). Ob eine Vollzugsöffnung im Einzelfall bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat in Berück- sichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden (vgl. Merkblatt, Ziff. 5.1 und 5.2). Die Anforderungen an das Verhalten des Eingewiesenen im 11 Strafvollzug und die Risiken einer Flucht- oder Rückfallgefahr definieren sich dabei grundsätzlich nach den Massstäben, wie sie bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.3. und 3.4., m.w.H.; MARTINO IMPERATORI, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 34 zu Art. 84 StGB). Der Schluss von den erhobenen Tatsachen auf die Prognose im Rahmen der Ge- samtwürdigung aller Umstände ist ein Ermessensentscheid (vgl. zur Bewährungs- prognose beim Entscheid über die bedingte Entlassung: CORNELIA KOLLER, in: Bas- ler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 86 StGB). Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt bei Prognoseentscheiden nicht zum Tra- gen, da Vorherzusagendes naturgemäss nicht zweifelsfrei feststehen kann (vgl. BGE 127 IV 1 E. 2a S. 5; 118 IV 108 E. 2a S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_424/2011 vom 12. September 2011 E. 4, m.w.H.). Dies gilt jedoch nicht für die der (Gefährlichkeits-)Prognose zu Grunde liegenden Tatsachen, diese sind strikte nachzuweisen (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 21 zu Art. 56 StGB). Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug darf nicht ohne weiteres als prognostisch positiv gewertet werden (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.3 und 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.1. betreffend be- dingte Entlassung, je m.w.H.). Eine fehlende Tataufarbeitung ist prognoserelevant. Das Gesetz verpflichtet den Gefangenen, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorberei- tungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB). Therapiearbeit im Strafvollzug liegt mithin nicht im Belieben des Insassen, ist keine Privatangelegenheit, sondern eine vollzugsrechtliche Pflicht des Gefangenen der Allgemeinheit gegenüber. Die Kon- frontation und Auseinandersetzung des Täters mit der Tat stellen im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches Element dar. Die Weigerung, an den Resozialisierungsmassnahmen als Vollzugs- ziel aktiv mitzuwirken, ist daher als negatives Prognoseelement zu würdigen (Urtei- le des Bundesgerichts 6B_1155/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.5, 6B_755/2017 vom 10. August 2017 E. 1.3, 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.4 und 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6, alle betreffend bedingte Entlassung, je m.w.H.). Die aktive Mitwirkung bei den Resozialisierungsbemühungen und den Entlas- sungsvorbereitungen ist auch Teil des gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB bei der Prüfung von Urlaubsgesuchen zu würdigenden Verhaltens des Gefangenen im Strafvollzug. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Vollzugsbehörde die stu- fenweise Gewährung von im Vollzugsplan vorgesehenen Vollzugslockerungen da- von abhängig machen, ob der Gefangene regelmässig an einer Therapie teilnimmt und ob er sich wirklich mit seiner Tat auseinandersetzt. Fehlende dahingehende Bemühungen des Verurteilten sind bei in Frage stehenden Vollzugslockerungen negativ zu würdigen (Urteil des Bundesgericht 6B_1037/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2, m.w.H.; vgl. auch BENJAMIN F. BRÄGGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 26 zu Art. 75StGB). 12 7.2 In concreto 7.2.1 Einleitend ist daran zu erinnern, dass der angefochtene Entscheid von der Kammer nur auf eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie auf andere Rechtsverletzungen überprüft werden kann. Zu letzteren gehören auch die Überschreitung oder der Missbrauch des der Vorinstanz bei der Gewährung von Vollzugsöffnungen zustehenden Ermessens, nicht aber eine allfällige Unan- gemessenheit ihres Entscheids. 7.2.2 Sodann ist zunächst festzuhalten, dass die POM ihrer Beurteilung nicht «gänzlich andere Begründungselemente» zu Grunde gelegt hat als die ASMV. Vielmehr hat auch die Vorinstanz neben dem Gutachten K.________ die Führungsberichte der Strafanstalt S.________ sowie zahlreiche weitere Vollzugsakten in ihre Würdigung miteinbezogen. Nicht weiter eingegangen ist die POM im angefochtenen Entscheid – im Unterschied zur ASMV – lediglich auf die jüngsten Beurteilungen durch die KoFako. Der Beschwerdeführer bemängelt dieses Vorgehen allerdings grundsätzlich zu Recht, handelt es sich dabei doch um gesetzlich vorgesehene und im vorliegenden Fall gemäss den Vorgaben des Merkblatts (lebenslängliche Freiheitsstrafe) von der Vollzugsbehörde sogar zwingend einzuholende Empfehlungen im Hinblick auf Voll- zugslockerungen. Diese hätten von der POM bei der vorzunehmenden Gesamt- würdigung nicht einfach ausser Acht gelassen werden dürfen. Daran ändert auch nichts, dass der Entscheid der Vollzugsbehörde letztlich von der Empfehlung der Fachkommission abweichen kann. Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch im vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt und nachstehend aufzuzeigen sein wird, erlitt der Beschwerdeführer aus dem feh- lenden Einbezug der Beurteilungen der KoFako durch die POM im Ergebnis keinen Nachteil. 7.2.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die KoFako II sei bei ihrer Beurteilung vom 3. Oktober 2016 befangen gewesen, erweist sich seine Rüge als unbegründet. Es trifft zwar zu, dass es die Vollzugsbehörde versäumte, dem Beschwerdeführer die Vorverschiebung der Sitzung der KoFako I vom 15. Juni 2016 rechtzeitig anzu- zeigen, so dass deren Beurteilung ohne die vom Beschwerdeführer gewünschte vorgängige Anhörung erfolgte. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde je- doch durch erneute Vorlage des Dossiers mit Anhörung des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2016 durch die Fachkommission II geheilt. Es bestehen keine objektiven Hinweise, dass im Protokoll dieser Anhörung (Voll- zugsakten pag. 1024 ff.) – dabei handelt es sich im Übrigen explizit um ein zu- sammenfassendes Kurzprotokoll – wesentliche Inhalte fehlen würden oder ver- fälscht dargestellt worden wären. Dass offenbar nicht sämtliche der zahlreichen 13 Fragen des Beschwerdeführers zu Entstehungsgeschichte, Zusammensetzung und Aufgaben der KoFako einlässlich beantwortet wurden (vgl. 1. Absatz des Proto- kolls), ist mit Blick auf Sinn und Zweck der Anhörung nicht zu beanstanden. Die Behauptungen des Beschwerdeführers über das angebliche von ihm als feindselig gewertete Verhalten eines Mitglieds der KoFako II und zu der angeblichen Wor- täusserung des Vorsitzenden betreffend Rückfallgefahr sind durch nichts belegt und erscheinen wenig plausibel. Selbst wenn dem Beschwerdeführer sodann mündlich von einem einzelnen Mitglied der KoFako II eine verbesserte Legalpro- gnose attestiert worden wäre, hätte die Fachkommission als Ganzes immer noch zu einer anderen Beurteilung kommen dürfen. Dass die Fachkommission II in ihrer Beurteilung vom 3. Oktober 2016 schliesslich – auch nach erfolgter Anhörung des Beschwerdeführers – zu keinen grundlegend anderen Ergebnissen gelangte als die KoFako I am 15. Juni 2016, erscheint mit Blick auf die nahezu unveränderte Aktenlage nicht erstaunlich. Daraus kann entge- gen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, die – nota bene anders zusammengesetzte – Fachkommission II sei nicht bereit gewesen, die Gefährlichkeitseinschätzung der KoFako I ernsthaft in Frage zu stellen. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass die KoFako II – wohl aufgrund der vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angedeuteten Bereitschaft, sich unter gewissen Umständen doch einer Begutachtung zu unterziehen oder wieder eine Therapie aufzunehmen – anders als noch die Fachkommission I die Einholung eines neuen forensisch-psychologischen Gutachtens empfahl. Zusammenfassend ergeben sich keine Hinweise, welche den Anschein der Befan- genheit der KoFako II zu begründen vermöchten. 7.2.4 Auch inhaltlich kann die Kammer keine falschen Tatsachen-Feststellungen oder nicht vertretbaren prognostischen Schlussfolgerungen in Bezug auf die jüngste Be- urteilung der Fachkommission erkennen. Fakt ist, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem im Jahr 2001 begangenen Mord an D.________ eine Waffe besessen und damit im März 1999 – wenn auch im Rahmen eines ihm vom Gericht zugebilligten Putativnotwehrexzesses – vier ge- zielte Schüsse in den Bauch eines ihn verfolgenden Polizisten abgegeben hatte (vgl. Vollzugsakten pag. 234). Wenig später, ca. im Dezember 1999 hatte er dann (gemeinsam mit weiteren Mitgliedern der Gruppierung U.________ ) beschlossen, E.________ zu ermorden. Gemäss Tatplan hätte er diesem selbst die Kehle auf- schlitzen sollen. Die Mittäter hatten sich auch bereits in Stellung gebracht und dem Opfer aufgelauert, dieses aber nicht entdeckt bzw. angetroffen (vgl. Vollzugsakten pag. 120 f.). Schliesslich hatte der Beschwerdeführer ca. im Herbst 2000 mit weite- ren U.________-Mitgliedern mehrfach strafbare Vorbereitungshandlungen zum Mord an F.________ getroffen. Dieser hätte je nach Vorgehensvariante entweder mit einer Art Geissfuss erschlagen oder aber betäubt und anschliessend in der Ba- dewanne ertränkt werden sollen. Den Geissfuss und Material zur Beseitigung der Leiche waren schon beschafft und mindestens zwei konkrete Ausführungstermine verabredet worden (Vollzugsakten pag. 121 ff.). Vor diesem Hintergrund kann der 14 Beschwerdeführer nicht ernsthaft behaupten, die Fachkommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er eine delinquenzfördernde Waffenaffinität aufgewie- sen habe (Vollzugsakten pag. 1020) und bei ihm ein eingeschliffenes Verhaltens- muster mit einer hohen Tötungs- und Gewaltbereitschaft erkennbar gewesen sei (Vollzugsakten pag. 1019). Dass die Fachkommission erwog, die allgemeinen Eingangskriterien einer Persön- lichkeitsstörung seien beim Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach nur knapp nicht erfüllt, und weiter ausführte, aufgrund der fehlenden persönlichen Exploration des Beschwerdeführers im Rahmen der jüngsten forensisch-psychiatrischen Begutach- tung liege eine allfällige bei ihm bestehende Persönlichkeitsstörung im Dunkeln (Vollzugsakten pag. 1019), ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Offenbar kam sie im Rahmen ihrer eigenen, unter Mitwirkung der fachkundigen Dr. med. H.________ erfolgten Prüfung des Dossiers zum Schluss, dass durchaus Indizien für das Be- stehen einer solchen Persönlichkeitsstörung vorliegen. Darin ist kein Widerspruch zum Gutachten K.________ zu sehen. Auch der Gutachter hielt fest, viele der ge- forderten allgemeinen Kriterien der Persönlichkeitsstörung seien beim Beschwerde- führer erfüllt, was die Diagnose von akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z.73.1) erlaube (Vollzugsakten pag. 790), wobei er gleichzeitig auf die beschränkte Aussagekraft der Begutachtung mangels persönlicher Exploration des Beschwer- deführers verwies (Vollzugsakten pag. 808). Es ist weiter nicht zu bemängeln, wenn die Fachkommission auf den im Gutachten K.________ ermittelten PCL-Wert von 25,6 (vgl. Vollzugsakten pag. 775) verweist (Vollzugsakten pag. 1020). Im – ohnehin nicht mehr aktuellen – forensisch- psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. L.________ vom 27. März 2003 war das Testverfahren der Psychopathy Checklist-Revised (PCL-R) gar nicht ange- wandt worden (vgl. Vollzugsakten pag. 39 ff.). Zudem hatte der Beschwerdeführer gemäss der Einschätzung des damaligen Gutachters in den Persönlichkeitstestver- fahren eine mangelnde Offenheit und Ehrlichkeit an den Tag gelegt (vgl. u.a. Voll- zugsakten pag. 57 Rückseite). Es erschiene deshalb auch nicht ungewöhnlich, wenn Dr. med. K.________ in seinem mehr als zehn Jahre später erstellten Gut- achten unter Berücksichtigung der zahlreichen seither angefallenen Vollzugsakten zu anderen Schlüssen käme, als noch Prof. Dr. med. L.________. Der weitere Vorwurf des Beschwerdeführers, dass ihn die Fachkommission anläss- lich der Anhörung vom 3. Oktober 2016 bezüglich seiner Gedankenwelt nicht habe zu Wort kommen lassen, ist mit Blick auf seine zu diesem Thema protokollierten Äusserungen (Vollzugsakten pag. 1024 unten) unbegründet. Zudem hatte der Be- schwerdeführer zunächst überhaupt keine persönlichen Fragen beantworten wollen (Vollzugsakten pag. 1024, 2. Absatz). Weiter hat er sich auch einer persönlichen gutachterlichen Exploration sowie einer Wiederaufnahme einer Therapie bisher verweigert. Die Fachkommission durfte deshalb ohne weiteres zum Schluss gelan- gen, der Beschwerdeführer lasse keinen (echten) Einblick in seine Gedankenwelt zu (Vollzugsakten pag. 1019) und es lägen keine gesicherten Hinweise vor, dass er seine delinquenzfördernde Weltanschauung habe ablegen können (Vollzugsakten pag. 1020). 15 Schliesslich ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner finanziellen Verhältnisse die Genugtuungszahlungen an die Opferfamilie zwischen- zeitlich eingestellt hat. Auch trifft zu, dass wohl bloss wenige langjährige Strafge- fangene über soziale Empfangsräume verfügen, welche über denjenigen des Be- schwerdeführers hinausgehen. Die Fachkommission hat denn auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in seine Familie eingebunden ist. Wenn sie aber er- wog, dies habe den Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht von seiner De- linquenz abgehalten, und daraus schloss, insofern bestehe kein geeigneter, sich langfristig deliktpräventiv auswirkender sozialer Empfangsraum (Vollzugsakten pag. 1021), so ist dies nicht zu bemängeln. 7.2.5 Es bestehen zusammengefasst weder formelle noch materielle Gründe, welche es rechtfertigen würden, die Beurteilung der Fachkommission vom 3. Oktober 2016 nicht in die bei der Prüfung von Vollzugslockerungen vorzunehmende Gesamtwür- digung miteinzubeziehen. Diese Beurteilung fällt aber klar zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, indem darin von einer weiterhin hohen bei ihm bestehenden Rückfallgefahr ausgegangen und empfohlen wird, ihm keine Vollzugsöffnungen zu gewähren. Deshalb kann der Beschwerdeführer aus der grundsätzlich zu Recht bemängelten Nicht-Berücksichtigung der KoFako-Beurteilung durch die Vorinstanz nichts für sich ableiten. 7.2.6 Der Beschwerdeführer bemängelt auch das Gutachten von Dr. med. K.________ vom 9. April 2013. Soweit er oberinstanzlich neu vorbringt, das Gutachten sei veraltet und lasse «jeg- lichen Aktualitätsbezug vermissen», ist ihm mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, nicht primär auf das formale Kriterium des Alters des Gutachtens, sondern vielmehr darauf abzustellen ist, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangs- lage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (Urteil des Bundege- richts 6B_755/2017 vom 10. August 2017 E. 1.2., m.w.H.). Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, inwiefern das Gutachten K.________ nicht mehr aktuell sein sollte bzw. aufgrund welcher veränderten Tat- sachen sich eine neue Begutachtung zwingend aufdrängen würde. Aus den Akten ergibt sich jedenfalls keine grundlegende Veränderung der Verhältnisse. Der Be- schwerdeführer hat inzwischen zwar die Vollzugsanstalt gewechselt. Eine weitere (therapeutische) Tataufarbeitung hat aber auch dort nicht stattgefunden, weshalb im aktuellsten Führungsbericht der Strafanstalt S.________ vom 11. April 2017 denn auch ausgeführt wird, an der Ausgangslage betreffend Lockerungen habe sich seit dem letzten Bericht nichts geändert (Vollzugsakten pag. 1094). Angesichts der bisherigen Weigerung des Beschwerdeführers, bedingungslos bei einer Begut- achtung mitzuwirken und sich einer persönlichen Exploration zu unterziehen, ist 16 nicht zu erwarten, dass ein neuerliches (Akten-)Gutachten in seinen Schlussfolge- rungen wesentlich vom Gutachten K.________ abweichen würde. 7.2.7 Allein der Umstand, dass der im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung beruflich längst selbständige Gutachter mehrere Jahre zuvor beim PPD angestellt gewesen war (vgl. Vollzugsakten pag. 780), lässt ihn nicht als befangen erscheinen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_115/2017 vom 6. September 2017 E. 2.3). Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Gutachten K.________ an – vom Beschwer- deführer im Übrigen nicht näher bezeichneten – «eminenten» Stellen bloss abge- schrieben und die Beurteilung des PPD «völlig unkritisch» übernommen worden wäre. Vielmehr hat der Gutachter die – in der Beschwerde in Bezug auf die angeb- lichen «therapeutischen Eskapaden» ebenfalls völlig unsubstantiierte – kritische Haltung des Beschwerdeführers gegenüber dem PPD durchaus zur Kenntnis ge- nommen (vgl. Vollzugsakten pag. 764 f.) und schlüssig dargelegt, weshalb er den- noch auf die in den Therapieberichten des PPD dargestellten Sachverhalte abge- stellt hat (Vollzugsakten pag. 779 f.). Zudem stellt die Berichterstattung des PPD nur eines unter zahlreichen Elementen dar, auf welchen die Schlussfolgerungen des Gutachters fussen. Schliesslich hatte der Beschwerdeführer zwar in seiner Eingabe vom 30. Januar 2013 auf mögliche berufliche Verflechtungen des Gutachters mit dem PPD hinge- wiesen und sich Einwendungen vorbehalten, falls sich im weiteren Verfahrensver- lauf herausstellen «sollte», dass der Gutachter befangen sein könnte (Vollzugsak- ten pag. 721 f.). Er wehrte sich anschliessend aber nicht weiter gegen die Person des Gutachters bzw. gegen den Entscheid der Vollzugsbehörde, diesen dennoch als Sachverständigen zu ernennen (Vollzugsakten pag. 724 ff.). Es liegt der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer sich nicht so sehr an der Person des Gutachters, sondern vielmehr überhaupt an der Begutachtung und an der damit üb- licherweise einhergehenden persönlichen Exploration störte. Bezeichnenderweise macht der Beschwerdeführer nun im vorliegenden Verfahren betreffend Vollzugslo- ckerungen erstmals vor Obergericht geltend, dass beim Gutachter Ausstandsgrün- de vorgelegen hätten. Der Einwand ist unbegründet. 7.2.8 Der Umstand, dass es sich beim jüngsten forensisch-psychiatrischen Gutachten um ein reines Aktengutachten handelt, hat sich der Beschwerdeführer schliesslich selbst zuzuschreiben. Seine Weigerung, sich persönlich explorieren zu lassen, kann nicht dazu führen, dass das Gutachten von vornherein als «beweisuntauglich» zu qualifizieren und gänzlich ausser Acht zu lassen wäre. Gemäss Gutachter ist die Aussagekraft des Aktengutachtens aufgrund der fehlenden persönlichen Untersuchung des Be- schwerdeführers zwar beschränkt. Der Gutachter verweist aber explizit auf die «gu- te Datenlage», welche dem Gutachten zu Grunde liege (Vollzugsakten pag. 808). 17 7.2.9 Es sind zusammenfassend keine formellen oder materiellen Gründe ersichtlich, welche das Gutachten K.________ als «beweisuntauglich» erscheinen lassen wür- den. Dieses stellt vielmehr ein zentrales Aktenstück bei der vorzunehmenden Ge- samtwürdigung dar. 7.2.10 Es stellt sich deshalb die Frage, ob die POM – unter Berücksichtigung der KoFako- Beurteilungen, des Gutachtens K.________ und der weiteren Vollzugsakten – zu Recht feststellte, es habe noch keine tiefgreifende und nachhaltig positive Verände- rung der beim Beschwerdeführer bestehenden deliktrelevanten Problembereiche stattgefunden, und ob sie daraus zu Recht schloss, es bestehe nach wie vor eine hohe Rückfallgefahr für Gewaltdelikte. 7.2.11 Im schlüssigen, auf die umfangreichen Akten gestützten Gutachten K.________ werden beim Beschwerdeführer folgende deliktrelevante Problembereiche (in der Reihenfolge ihrer Relevanz) konstatiert (Vollzugsakten pag. 795 f.): - delinquenzfördernde Weltanschauung: o rechtsextremes Gedankengut; o eigene Werte bezüglich Moral und Rechtsvorstellungen; - hohe Gewaltbereitschaft; - Persönlichkeitsakzentuierung: o Legitimationsverständnis für eigene Bedürfnisse; o Kränkbarkeit; o Rigidität: ▪ mangelndes Einfühlungsvermögen und Empathie; ▪ geringe Offenheit für andere Meinungen und Feedback; - Dominanzfokus. Bezüglich des Deliktmechanismus hielt der Gutachter fest, die Anlasstat zeige als Motiv ein völlig verzerrtes Gerechtigkeitsempfinden, welches mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht in Einklang stehe. Der Beschwerdeführer sei sich dessen zwar be- wusst gewesen, sein Legitimationsempfinden sei jedoch derart gross gewesen, dass er sein Gerechtigkeitserleben im Verborgenen ausgelebt habe. Seine Persön- lichkeitsstruktur sei bereits damals derart rigide gewesen, dass der Beschwerde- führer sich weder durch Sanktionen noch durch andere Meinungen habe beeinflus- sen lassen (Vollzugsakten pag. 809). Gestützt u.a. auf das erste forensisch-psychiatrische Gutachten L.________, die Führungsberichte der Anstalten R.________ und Q.________ sowie die Therapie- berichte des FPD und des PPD gelangte der Gutachter sodann in nachvollziehba- rer und schlüssiger Weise zur Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer auch im Vollzug weiterhin erhebliche deliktrelevante Verhaltensmuster gezeigt habe (recht- haberisches und dominierendes Verhalten, manipulatives und strategisches Agie- ren, undurchsichtige innere Welt [Gefühle und Wertvorstellungen]). Er sei über mehrere Jahre nicht erkennbar motiviert gewesen, an seinem Rollenbild zu arbei- 18 ten. Der Beschwerdeführer zeige einerseits eine oberflächliche Anpassung, ande- rerseits ein rigides und ausgesprochen ich-syntones1 Legitimationsverständnis für seine Meinung („Doppelleben“). Er habe gezielt versucht, unangenehmen thera- peutischen Situationen aus dem Weg zu gehen. Sobald er mit eigenen belastenden Gefühlen konfrontiert worden sei, hätten sich seine Defizite in unveränderter Qua- lität und Quantität gezeigt. Insgesamt sei der bisherige Vollzugsverlauf bedenklich. Die Haltung des Beschwerdeführers nach aussen sei [zunehmend] rigide und eska- lierend geworden und seine Bereitschaft, sich auf deliktrelevante Themen einzulas- sen, sei zunehmend geschwunden (Vollzugsakten pag. 802). Der Gutachter folgerte, es müsse angenommen werden, dass hinter der angepass- ten Fassade beim Beschwerdeführer nach wie vor eigene Vorstellungen von Recht und Ordnung bestünden und er [weiterhin] ein hohes Legitimationsempfinden habe, seine eigenen Vorstellungen durchzusetzen. Deshalb müsse im Zeitpunkt der Gut- achtenserstellung von einer hohen Rückfallgefahr für zukünftige schwere Gewalt- delikte ausgegangen werden (Vollzugsakten pag. 806 f.). Es kämen sowohl spon- tane, eher impulsive, wie auch geplante Delikte in Frage (Vollzugsakten pag. 811). Der Gutachter führte weiter aus, es sei davon auszugehen, dass es dem strate- gisch agierenden Beschwerdeführer auch zukünftig gelingen werde, sich in einem kontrollierenden Umfeld wie dem Strafvollzug an die Regeln zu halten, solange er sich Vorteile davon verspreche und seine Perspektive für Lockerungen von seinem Verhalten abhänge. Sobald er allerdings keinen Anreiz für angepasstes Verhalten mehr habe, sei je nach weiterer Perspektive mit einem erhöhten Risiko für strategi- sches Verhalten bis hin zum Einsatz von schwerer Gewalt mit potentiell schweren Opferschäden zu rechnen. Gefahrensituationen, etwa in Form geplanter Gewaltde- likte oder von Geiselnahmen, könnten dabei aufgrund der Undurchsichtigkeit des Beschwerdeführers nur schwer vorhergesehen werden (Vollzugsakten pag. 809 f.). Im Führungsbericht der Strafanstalt S.________ vom 21. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein «absolut korrektes» Vollzugsverhalten attestiert. Es wurde aber auch festgehalten, dass seine Frustrationstoleranz eher gering anmute. Wenn er sich ungerecht behandelt fühle, könne sich seine Stimmung verändern und er könne in einen harten, keine Widerrede ertragenden Kommunikationsstil verfallen. Eine vertiefte Tataufarbeitung habe in den Strafanstalt S.________ zudem bisher nicht stattgefunden, sodass unklar sei, wie der Beschwerdeführer sich heute zu seinen Delikten stelle und welche Haltung er gegenüber rechtsextremen Ideologien einnehme (Vollzugsakten pag. 957 f.). Mit Nachtrag vom 30. Dezember 2016 bestätigte die Strafanstalt S.________ im Zusammenhang mit einem dahingehen- den Schreiben des Beschwerdeführers, dass dieser gegenüber dem Sozialdienst der Anstalt angegeben habe, sich von den erwähnten Weltanschauungen distan- ziert zu haben (Vollzugsakten pag. 1026). Im jüngsten Führungsbericht der Strafanstalt S.________ vom 11. April 2017 wird dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein weiterhin korrektes Vollzugsverhalten at- testiert, auch wenn dieser wegen eines Verstosses gegen das PC-Reglement habe 1 Definition gemäss Psychrembel Online (www.psychrembel.de): Auftretende Gedanken, Impulse oder Affekte werden als dem Ich zugehörig erlebt und können in das Ich-Erleben integriert werden. 19 diszipliniert werden müssen (wobei das diesbezüglich Verfahren zu diesem Zeit- punkt noch hängig war). An seiner «grundsätzlich positiven Haltung betreffend sei- ne inneren Werte, die er der KoFako am 3. Oktober 2016 zu Protokoll gegeben» habe, habe sich zwischenzeitlich nichts geändert (Vollzugsakten pag. 1096). Bei jener Anhörung hatte sich der Beschwerdeführer gemäss Kurzprotokoll dahin- gehend geäussert, dass es nicht darauf ankomme, welche Werte man vertrete, man dürfe lediglich keine Gewalt anwenden und müsse sich an die Gesetze halten. Er habe keine politische Gesinnung mehr und sein «Schwarz-Weiss-Denken» so- wie seine Affinität zu Waffen abgelegt (Vollzugsakten pag. 1025). Die Fachkommission hielt in ihrer Beurteilung vom 3. Oktober 2016 diesbezüglich hingegen fest, sie könne keine konkreten Anhaltspunkte für eine substantielle Ein- sicht des Beschwerdeführers in seine problematische Grundhaltung und seine de- liktrelevanten Persönlichkeitszüge finden (Vollzugsakten pag. 1020). 7.2.12 Die Kammer teilt diese Auffassung der Fachkommission. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzugsverlauf, namentlich sein zwar äusserlich angepasstes, jedoch feststellbar rechthaberisches, dominierendes und manipulatives Agieren, seine zunehmende Rigidität und insbesondere seine Wei- gerung, fachkundigen Personen echte Einblicke in seine innere Werte- und Gedan- kenwelt zu gewähren und weiter therapeutisch an seiner Tat und seiner Persön- lichkeit zu arbeiten, deuten darauf hin, dass in den deliktrelevanten Problemberei- chen keine wesentlichen positiven Veränderungen stattgefunden haben. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer im Vollzugsverlauf bisher (noch) nie gewalttätig wurde. Dies kann jedoch auch als reine Anpassungsleistung gewertet werden (vgl. auch Gutachten, Vollzugsakten pag. 806) und schliesst nicht aus, dass der in der Vergangenheit hoch gewaltbereite, im Vollzug als kränkbar und zu- nehmend frustrationsintolerant auffallende Beschwerdeführer geplante oder auch impulsive Gewalthandlungen vornehmen könnte. Was die Weltanschauung des Beschwerdeführers betrifft, bestehen mit den von der Vorinstanz erwähnten Umständen (namentlich: Sicherstellung von tendenziell rechtsextremer Musik in der Zelle des Beschwerdeführers [2009]; Briefkontakt zu einem sich in rechtsextremem Kreisen bewegenden ehemaligen Mitinsassen [2014]) sodann durchaus objektive Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der be- haupteten Distanzierung von rechtsextremen Ideologien um reine Lippenbekennt- nisse des Beschwerdeführers handelt. Es erscheint wenig plausibel, dass er nichts von der kriminellen Vergangenheit des Sängers der betreffenden Musikgruppe – dessen Tat übrigens Parallelen zur Tat des Beschwerdeführers aufweist – gewusst haben will. Und auch wenn die Briefe an den erwähnten ehemaligen Mitinsassen apolitischen Inhalts waren, zeigt der Kontakt doch, dass sich der Beschwerdeführer nicht grundsätzlich von Personen mit rechtsradikalem Gedankengut distanziert. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass es bei dem vom Gutachter beschrie- benen deliktrelevanten Problem seiner delinquenzfördernden Einstellungen nicht einzig um das rechtsextreme Gedankengut geht. Vielmehr erachtete der Gutachter 20 auch als kritisch, dass der Beschwerdeführer ein eigenes Wertesystem, ein eige- nes Rechtsverständnis, aufweise und ein ausgesprochen hohes Legitimationsemp- finden für die Durchsetzung seiner eigenen Bedürfnisse und Vorstellungen habe. So hätten kriminelle Aktivitäten und selbst die Anwendung schwerster Gewalt gemäss Einschätzung des Gutachters in der Vergangenheit kein ethisches Pro- blem für den Beschwerdeführer in seiner dissozialen Wertewelt dargestellt, wenn es darum gegangen sei, eigene, moralisch als höherwertig eingestufte Ziele zu ver- folgen (vgl. Vollzugsakten pag. 791). Entsprechend hielt der Gutachter fest, das Bestreben des Beschwerdeführers, gegen alle Widerstände unbedingt seinen Wil- len durchzusetzen, habe bereits bei den Anlassdelikten eine grosse Rolle gespielt und müsste ein zentrales Thema einer Psychotherapie sein (Vollzugsakten pag. 807). Die Vorinstanz weist schliesslich richtigerweise darauf hin, dass es sich bei den erwähnten beiden Punkten der delinquenzfördernden Weltanschauung und der ho- hen Gewaltbereitschaft nur um zwei von fünf der vom Gutachter eruierten deliktre- levanten Problembereiche handelt. 7.2.13 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers beruhen die Feststellungen des Gutachters, der Fachkommission und der Vorinstanz also mitnichten auf «reinen Mutmassungen und unterstellten Weltanschau[ung]en». Es findet auch keine unzulässige Umkehr der Beweislast statt. Soweit etwa ausge- führt wird, es sei «unklar», wie der Beschwerdeführer sich heute zu seinem Delikt stelle, oder erwogen wird, es sei «nicht evident», dass er sich von rechtsextremen Ideologien distanziert habe, und festgehalten wird, sein inneres Erleben und seine Gedankenwelt seien «im Dunkeln» geblieben, wird damit zum Ausdruck gebracht, dass sich in den Akten keine objektiven Hinweise auf eine positive Veränderung dieser deliktrelevanten Problembereiche finden. Hätte eine solche Veränderung stattgefunden, wären derartige Hinweise – zu denken ist etwa an Führungs- oder Therapieberichte, in welchen dem Beschwerdeführer attestiert würde, sich ernst- haft mit seiner Tat auseinanderzusetzen, an sich zu arbeiten und sich glaubhaft von seiner rechtsradikalen Vergangenheit zu distanzieren – indessen zu erwarten. Im Umkehrschluss und unter Berücksichtigung der weiteren gegen eine Verände- rung sprechenden Indizien darf geschlossen werden, dass die deliktrelevanten Problembereiche beim Beschwerdeführer weitgehend unverändert fortbestehen. 7.2.14 Auch die Kammer kommt mithin zum Schluss, dass noch keine tiefgreifende und nachhaltig positive Veränderung der beim Beschwerdeführer bestehenden, in sei- ner Persönlichkeit angelegten deliktrelevanten Problembereiche stattgefunden hat und deshalb mit dem Gutachten K.________ von einer weiterhin hohen Rückfallge- fahr – auch für schwere Gewaltdelikte – auszugehen ist. 21 7.2.15 Der Beschwerdeführer bringt nun grundsätzlich zu Recht vor, diese allgemeine Le- galprognose lasse sich nicht unbesehen auf die Lockerungs- oder Urlaubsprogno- se übertragen. Allerdings kann der Beschwerdeführer gerade mit Blick auf diese allgemeine Be- währungsprognose in absehbarer Zeit kaum mit einer bedingten Entlassung rech- nen, sollte sich seine Einstellung bezüglich Tataufarbeitung und Therapie nicht än- dern. Aus heutiger Sicht ist davon auszugehen, dass er noch geraume Zeit im ge- schlossenen Vollzug wird verbringen müssen, bevor auch nur eine Versetzung in ein offenes Vollzugsregime ernsthaft diskutiert werden kann. Der Beschwerdefüh- rer geht gemäss Führungsbericht vom 11. April 2017 selber davon aus, die nächs- ten Jahre noch im Strafvollzug bleiben zu müssen (Vollzugsakten pag. 1096). Die ASMV wies deshalb zu Recht darauf hin, dass durchaus die Möglichkeit bestehe, dass sich der Beschwerdeführer der für ihn zunehmend ausweglosen Situation durch Flucht zu entziehen versuchen könnte, würde ihm denn Gelegenheit dazu gegeben. Gemäss Gutachten sind beim Beschwerdeführer geplante Gewalttaten gegen das Vollzugspersonal nicht auszuschliessen. Zudem bestehe bei ihm auch die (allge- meine) Gefahr spontaner, eher impulsiver Gewaltdelikte (vgl. vorstehend E. III.7.2.11). In diesem Zusammenhang verweist die Vorinstanz zu Recht auf das jahrelange Ausdauer- und Krafttraining des Beschwerdeführers, welches objektiv betrachtet das Risiko von beträchtlichen Opferschäden – wie im Übrigen auch die Wahr- scheinlichkeit einer erfolgreichen Flucht – erhöht. Zwar zeigte sich der Beschwerdeführer bisher stets absprachefähig und ging der Gutachter davon aus, es werde ihm auch zukünftig gelingen, sich in einem kontrol- lierenden Umfeld wie dem Strafvollzug an die Regeln zu halten, solange er sich Vorteile davon verspreche und seine Perspektive für Lockerungen von seinem Verhalten abhänge (vgl. vorstehend E. III.7.2.11). Angesichts der inzwischen an den Tag tretenden zunehmenden Frustrationsintoleranz und unter Berücksichti- gung der heute eher düsteren Perspektiven in Bezug auf weitergehende Vollzugs- lockerungen wird diese Einschätzung allerdings relativiert. Es ist heute zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer diese Anpassungsleistung weiterhin erbringen kann und will. Sodann trifft zwar zu, dass der Gutachter bei der Frage nach Bedenken in Bezug auf allfällige Vollzugsprogressionen (Ausgänge, Urlaube etc.) lediglich ausführte, das soziale Umfeld des Beschwerdeführers sei unklar, es sei nicht bekannt, ob er sich nach wie vor in einem radikalen Umfeld bewege (Vollzugsakten pag. 813). Weiter ist auch richtig, dass der Gutachter – gefragt nach der Ausgestaltung mögli- cher Progressionsstufen – nur anregte, der Beschwerdeführer sei aufzufordern, sein soziales Umfeld offen zu legen, und die relevanten Personen seien zu über- prüfen, sollten – entgegen seiner Empfehlung – Vollzugslockerungen gewährt wer- den (Vollzugsakten pag. 814). Daraus ist aber nicht ohne weiteres der Umkehr- schluss zu ziehen, begleiteten Ausgängen oder Urlauben stehe aus Sicht des Gut- 22 achters nichts entgegen. Vielmehr verwies dieser explizit auf auch auf die fehlen- den Therapieerfolge und die somit nicht verbesserte Legalprognose und stufte deshalb Vollzugslockerungen generell als «riskant» ein. Zusammenfassend ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz schloss, es bestehe auch im Rahmen von begleiteten Vollzugslockerungen eine Rückfallge- fahr, wobei eine Flucht zur Verwirklichung derselben nicht zwingend nötig erschei- ne, da sich die Gewalt auch gegen die den Beschwerdeführer begleitenden Perso- nen richten könnte. Hinzu kommt nach Auffassung der Kammer auch eine gewisse Fluchtgefahr. Angesichts des bisherigen Vollzugsverhaltens des Beschwerdeführers, namentlich der bisher von ihm an den Tag gelegten Absprachefähigkeit und des Fehlens von Gewalthandlungen im Vollzug, werden diese Risiken zwar relativiert. Auch ein ge- ringes Rückfallrisiko (mit oder ohne vorangehende Flucht) muss angesichts der in Frage stehenden hochwertigen Rechtsgüter von Leib und Leben aber nicht in Kauf genommen werden. Die Vorinstanz hat das ihr bei der Beurteilung der konkreten Flucht- und Rückfall- gefahr im Rahmen von (begleiteten) Ausgängen/Urlauben zustehende Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn sie zum Schluss kommt, dieser Flucht- und Rückfallgefahr könne derzeit durch ver- hältnismässige Massnahmen nicht begegnet werden. 7.2.16 Schliesslich kamen beide Vorinstanzen zu Recht zum Schluss, der Beschwerde- führer verweigere die von ihm zu erwartende, gesetzlich vorgeschriebene aktive Mitwirkung bei der Erreichung des allgemeinen Vollzugsziels der Wiedereingliede- rung und künftigen Straffreiheit. Mit Blick auf das Gutachten K.________ ist heute davon auszugehen, dass die Le- galprognose des Beschwerdeführers nur gebessert werden kann, wenn sich dieser ernsthaft therapeutisch mit seiner Tat und seinen deliktrelevanten Persönlichkeit- saspekten auseinandersetzt. Dies war bisher nicht (genügend) der Fall. Der Gutachter hat schlüssig dargelegt, dass die bisher erfolgten Therapien beim FPD und beim PPD bei Weitem nicht ausgereicht haben, um eine relevante Veränderung zu bewirken und die Legalpro- gnose positiv zu beeinflussen (Vollzugsakten pag. 797 ff.). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, er habe sich einzig gewei- gert, die angeblichen «therapeutischen Eskapaden» des PPD weiterhin über sich ergehen zu lassen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er vor inzwischen mehr als drei Jahren – auf seinen eigenen Wunsch hin – in die Strafanstalt S.________ verlegt wurde, wo er aber bis vor Kurzem ebenfalls keinerlei Interesse an einer freiwilligen Therapie zeigte. Die Teilnahme an einer solchen Therapie ist im Vollzugsplan vom 19. Februar 2015 (Vollzugsakten pag. 907 ff.) zwar nicht explizit als Vollzugsziel bzw. als Vorausset- zung für Vollzugslockerungen vorgesehen. Darin wird vielmehr festgehalten, dass 23 der Beschwerdeführer gemäss Vollzugsauftrag keine Lockerungen erhalte (Voll- zugsakten pag. 908), was mit Blick auf die dem Beschwerdeführer zu eröffnende Freiheitsperspektive – dieser verbüsst zwar eine zeitlich unbegrenzte, aber den- noch auf Resozialisierung ausgerichtete Strafe – prima vista problematisch scheint. Aus der Besprechungsnotiz zur Koordinationssitzung Vollzugsakten geht jedoch hervor, dass sowohl die Vollzugsbehörde wie auch die Strafanstalt S.________ sich grundsätzlich für die Gewährung von schrittweisen Lockerungen aussprechen. Allerdings würden solche Vollzugsöffnungen gemäss Besprechungsnotiz eine in- tensive therapeutische Arbeit des Beschwerdeführers an den deliktrelevanten As- pekten bzw. eine günstige Veränderung derselben und eine damit verbundene Verbesserung der Legalprognose voraussetzen (Vollzugsakten pag. 915). Auch in den Führungsberichten wird im Zusammenhang mit allfälligen Vollzugslockerungen festgehalten, man werde den Beschwerdeführer weiterhin ermutigen, sich im Rah- men einer deliktorientierten Therapie mit sich und seinem Delikt auseinanderzuset- zen (Vollzugsakten pag. 1096). Der Beschwerdeführer verfügt also längerfristig durchaus über eine Lockerungs- und letztlich auch über eine Freiheitsperspektive. Sie bedingt jedoch seine aktive Mitwirkung an der Erreichung der Vollzugsziele. Dass er diese bis anhin verweigert hat, wirkt sich nicht nur ungünstig auf seine Be- währungsprognose aus. Die Verweigerung der Therapiearbeit ist auch unter dem Aspekt des Verhaltens im Strafvollzug i.S.v. Art. 84 Abs. 6 StGB negativ zu würdi- gen. 7.2.17 Zusammenfassend stehen sowohl die Rückfall- und Fluchtgefahr wie auch die Verweigerung der aktiven Mitwirkung an der Erreichung der Vollzugsziele der Ge- währung von Vollzugslockerungen – und seien es nur begleitete Ausgänge/Urlaube – entgegen. Die Vorinstanz hat im Ergebnis weder den Sachverhalt falsch festgestellt noch das ihr beim Entscheid über die Gewährung von Vollzugsöffnungen zustehende Er- messen überschritten oder sonstwie rechtsfehlerhaft ausgeübt. Die derzeitige Verweigerung von Vollzugslockerungen beruht mithin nicht auf ei- nem (vom Beschwerdeführer immer wieder bemühten) politisch motivierten Aus- gangs- und Urlaubsstopp des Polizei- und Militärdirektors, sondern auf den Um- ständen des konkreten Falles. Dieser ist nicht mit dem im vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsartikel (Vollzugsakten pag. 1076) beschriebenen Fall ver- gleichbar. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 24 IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen / Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht grundsätzlich vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden gestützt auf Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 5, Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1‘500.00 bestimmt. Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). 9. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän- dung. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreien die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjus- tizbehörden eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beige- ordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer befindet sich im Strafvollzug und verfügt über ein äusserst bescheidenes Einkommen sowie Vermögen (vgl. POM-Beschwerdeakten pag. 25 ff.). Prozessarmut liegt vor. Wenngleich sich die Kognition der Kammer in Ermessensfragen im vorliegenden Verfahren auf Rechtsverletzungen beschränkt, konnten die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers – zumindest sein Eventualbegehren auf Gewährung begleiteter Urlaube – nicht als von Vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Dem rechtsunkundigen Beschwerdeführer ist deshalb auch im Verfahren vor Ober- gericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwalt X.________ als amtlicher Anwalt. Für die Behandlung dieses Gesuchs sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 9.2 Damit trägt vorläufig der Kanton Bern die dem Beschwerdeführer auferlegten Ver- fahrenskosten von CHF 1‘500.00. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO zur Nachzahlung verpflichtet. 25 9.3 Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar von Rechtsanwalt X.________ werden gestützt auf die als angemessen erachtete Kostennote vom 12. Januar 2018 (pag. 121 ff.) festgesetzt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt X.________ für die Vertretung des Be- schwerdeführers im Verfahren vor Obergericht demnach mit CHF 2‘713.30. Die Rück- und Nachzahlungspflichten des Beschwerdeführer richten sich nach Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO und Art 42a Abs. 2 des Kantona- len Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11). 26 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird dem Be- schwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht Rechtsanwalt X.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet. Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und unter Vorbehalt von dessen Nachzah- lungspflicht vorläufig vom Kanton Bern getragen. 4. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt X.________, wird für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.06 200.00 CHF 2'212.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 82.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'294.70 CHF 183.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'478.30 volles Honorar CHF 2'765.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 82.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'847.70 CHF 227.80 Total CHF 3'075.50 nachforderbarer Betrag CHF 597.20 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 1.08 200.00 CHF 216.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 2.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 218.20 CHF 16.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 235.00 volles Honorar CHF 270.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 2.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 272.20 CHF 20.95 Total CHF 293.15 nachforderbarer Betrag CHF 58.15 27 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt X.________ für die Vertretung des Be- schwerdeführers im Beschwerdeverfahren vor Obergericht mit CHF 2‘713.30. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädi- gung und Rechtsanwalt X.________ die Differenz von CHF 655.35. zwischen der amt- lichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald er dazu in der La- ge ist. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt X.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt Y.________ - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat Mitzuteilen: - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten BVD (vormals ASMV) Bern, 23. Januar 2018 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Erismann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 28