V. C.________ wird in Anwendung von Art. 62 OR bzw. Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 50‘000.00 aus ungerechtfertigter Bereicherung an die G.________ (AG). 2. Zur Bezahlung von CHF 92‘500.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin E.________ (AG), unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________ und N.________. 3. Für die Beurteilung des Zivilpunkts werden keine Kosten ausgeschieden. 87 VI. Weiter wird verfügt: