86 Rechtsanwältin D.________ wurde mit Verfügung vom und mit Wirkung ab dem 9. Januar 2017 als amtliche Verteidigerin von C.________ für das Berufungsverfahren eingesetzt (pag. 5037 ff.). Damit kann der gemäss Leistungsverzeichnis ausgewiesene Aufwand in der Zeit vom 1. bis 19. Dezember 2016 nicht als im Rahmen des amtlichen Mandates angefallener Aufwand geltend gemacht werden. Die Kammer berücksichtigt, dass sich Rechtsanwältin D.________ für das Berufungsverfahren neu in den Fall einarbeiten musste.