Es sind zudem weder besondere prozessuale, noch materiell-rechtliche Schwierigkeiten vorhanden. Ausserdem erscheint der geltend gemachte Aufwand auch im Vergleich zur amtlichen Entschädigung in der Höhe von CHF 13‘134.75, welche dem amtlichen Verteidiger von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren, Rechtsanwalt Q.________, ausgerichtet wurde, als überhöht (vgl. Ziff. C.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dasselbe gilt in Bezug auf die im oberinstanzlichen Verfahren durch den amtlichen Verteidiger von A.________, Rechtsanwalt B.__