und in Anwendung der Artikel 22, 24 Abs. 1, 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 146 Abs. 1, 158 Ziff. 1, 221 Abs. 1, 307 Abs. 1 StGB sowie 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten. 2. Zu einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 23‘400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 3. Zu den auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 32‘423.70; 4. Zu ¾ der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 9‘000.00, ausmachend CHF 6‘750.00.