Das Strafverfahren gegen C.________ wegen Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit von ca. Spätsommer 2012 bis ca. Ende Oktober 2012 in Bern und evtl. anderswo, wird eingestellt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. C.________ wird schuldig erklärt: