2.2. von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 23. Oktober 2016 in Ittigen z.N.v. C.________; 2.3. von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 12. Dezember 2013 auf der Autobahn A1 in Richtung Bern auf der Höhe von Niederbipp; 3. ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 4. A.________ schuldig erklärt wurde: 3.1. der falschen Anschuldigung, begangen am 14. und 15. sowie am 23. Mai 2013 in Bern z.N.v. M.________;