19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Betreffend den Beschuldigten 2 ist von diesem zur Erstellung des DNA-Profils eine Probe zu entnehmen und er ist gleichzeitig erkennungsdienstlich zu erfassen (Art. 257 Bst. a i.V.m. Art. 260 Abs. 2 StPO). Die Zustimmung zur Löschung des zu erstellenden DNA-Profils ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der zu erhebenden biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m.