Rechtsanwältin D.________ ist demnach durch den Kanton Bern für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren für einen Aufwand von insgesamt 100 Stunden und Auslagen in der Höhe von CHF 1‘768.60, zuzüglich Mehrwertsteuer, mit insgesamt CHF 23‘480.05 zu entschädigen. Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche