_ Für die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin D.________ geht die Kammer von der Honorarnote vom 4. Juli 2018 (pag. 5492 ff.) aus. Für die vorzunehmenden Kürzungen des geltend gemachten Aufwandes wird auf die Begründung in Ziff. IV.2. des Urteilsdispositivs vom 6. Juli 2018 verwiesen (vgl. pag. 5509 ff.). Rechtsanwältin D.__