Rechtsanwalt B.________ verzichtet auf das Nachforderungsrecht seinem Mandanten gegenüber (vgl. pag. 5462). 29.4. Rechtsanwalt Q.________ Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 durch Rechtsanwalt Q.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die Honorarnote vom 23. November 2016 (pag. 4932 ff.) auf CHF 13‘134.75 festgesetzt. Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.5. Rechtsanwältin D.________