_ Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ wird die Entschädigung gestützt auf die Honorarnote vom 3. Juli 2018 (pag. 5486 f.), welche zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, festgesetzt. Rechtsanwalt B.________ ist mit CHF 7‘998.07 durch den Kanton Bern zu entschädigen. Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.__