auf die Geltendmachung einer Entschädigung für seinen Aufwand im oberinstanzlichen Verfahren (vgl. pag. 5462). 29.2. Rechtsanwalt BA.________ Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. November 2013 an Rechtsanwalt BA.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 7‘407.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt BA.________ die Differenz von CHF 1‘544.40 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.3. Rechtsanwalt B.________