77 rarnote vom 23. November 2016 (pag. 4927) auf CHF 18‘755.30 festgesetzt. Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Gemäss den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in seinem Parteivortrag in der oberinstanzlichen Verhandlung verzichtet Fürsprecher O.________ auf die Geltendmachung einer Entschädigung für seinen Aufwand im oberinstanzlichen Verfahren (vgl. pag.