B. Ziff. I. des Urteilsdispositivs) rechtfertigt sich keine Ausscheidung von Verfahrenskosten (vgl. dazu die entsprechende Erwägung unter I.9. Verletzung Anklagegrundsatz hiervor), ebenso wenig für die Beurteilung des Zivilpunktes (vgl. Lit. A. Ziff. IV.3. sowie Lit. B. Ziff. V.3. des Urteilsdispositivs, vgl. dazu auch die entsprechende Erwägung unter V.27. Verfahrenskosten im Zivilpunkt hiervor). 29. Entschädigungen 29.1. Fürsprecher O.________ Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Fürsprecher O.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die Hono-