Der Beschuldigte 2 unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren zum grössten Teil; er hatte einen vollumfänglichen Freispruch beantragt, unterliegt aber in allen Schuldpunkten. Hingegen verhängt das Gericht zu seinen Gunsten eine mildere Sanktion als die Vorinstanz. Es rechtfertigt sich deshalb, ¾ der oberinstanzlich auf den Beschuldigten 2 entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 6‘750.00, dem Beschuldigten 2 zur Bezahlung aufzuerlegen, während ¼, ausmachend CHF 2‘250.00, vom Kanton Bern zu tragen sind. Für die Verfahrenseinstellung zufolge Verletzung des Anklagegrundsatzes (Lit. B. Ziff.