428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden vorliegend auf insgesamt CHF 15‘000.00 bestimmt. Davon entfallen anteilsmässig CHF 6‘000.00 auf den Beschuldigten 1 und CHF 9‘000.00 auf den Beschuldigten 2, zumal die Berufung von letzterem umfassender war. Der Beschuldigte 1 unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich, folglich sind die gesamten auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten 1 zur Bezahlung aufzuerlegen. Der Beschuldigte 2 unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren zum grössten Teil;