28. Verfahrenskosten 28.1. Erste Instanz Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgehend ist die anteilsmässige Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an die beiden Beschuldigten – CHF 24‘155.60 an den Beschuldigten 1 und CHF 32‘423.70 an den Beschuldigten 2 – zu bestätigen. 28.2. Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).