]). Somit ist der Beschuldigte 1 zur Bezahlung von CHF 14‘000.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin 3, unter solidarischer Haftbarkeit mit N.________, zu verurteilen. 76 27. Verfahrenskosten im Zivilpunkt Für die Beurteilung des Zivilpunkts rechtfertigt sich keine Ausscheidung von Verfahrenskosten, da die Beurteilung keinen grossen zusätzlichen Aufwand generierte. VI. Kosten und Entschädigungen