Zur Begründung verwies die Zivilklägerin 3 damals auf die eingereichten Unterlagen sowie auf Art. 72 VVG. Mit Schreiben vom 8. September 2016 an die Vorinstanz bestätigte die Zivilklägerin ihren gestellten Antrag und beantragte zugleich die Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 4642). Es ist davon auszugehen, dass die Zivilklägerin 3 auch oberinstanzlich an den gestellten Anträgen festhält (vgl. dazu die Erwägungen unter I.6.6 Zivilklägerin 3 hiervor). Die Kammer erachtet die Voraussetzungen von Art. 41 OR in Bezug auf die Zivilklage der Zivilklägerin 3 als erfüllt;