26. Zivilklage Zivilklägerin 3 Die Zivilforderung der Zivilklägerin 3 wurde durch die Vorinstanz geschützt und der Beschuldigte 1 sowie N.________ wurden unter gegenseitiger solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von CHF 14‘000.00 Schadenersatz verurteilt (Lit. A. Ziff. V.1. und Lit. B. Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Dispositivs [pag. 4949 und pag. 4953]), wobei das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf N.________ in Rechtskraft erwachsen ist. Rechtsanwalt B.________ beantragte für den Beschuldigten 1 oberinstanzlich die Verweisung der Zivilklage der Zivilklägerin 3 auf den Zivilweg (vgl. die Anträge auf pag.