Dem Beschuldigten 2 kam mit der Zahlung ein Vermögensvorteil in der Höhe von CHF 50‘000.00 zu, er ist mithin bereichert, während die Zivilklägerin 2 im selben Umfang entreichert ist. Dabei ist die Bereicherung des Beschuldigten 2 ungerechtfertigt i.S.v. Art. 62 OR, zumal sie durch keinen Rechtsgrund gedeckt ist bzw. ohne jeden gültigen Grund gemäss. Abs. 2 von Art. 62 OR erfolgte; der Versicherungsvertrag deckt selbstredend nicht ein durch den Versicherungsnehmer absichtlich verursachtes Brandereignis ab.