75 (vgl. dazu BRÖNNIMANN in: BE N’ius Heft 17 – Dezember 2015: Zur Zivilklage nach Art. 122 ff. StPO aus der Sicht eines Zivilrechtlers, S. 41). Letzteres ist vorliegend zu bejahen, da die Zivilklägerin 2 die Anzahlung in Höhe von CHF 50‘000.00 nicht geleistet hätte, hätte das Brandereignis vom 1. Mai 2012 nicht stattgefunden. Dem Beschuldigten 2 kam mit der Zahlung ein Vermögensvorteil in der Höhe von CHF 50‘000.00 zu, er ist mithin bereichert, während die Zivilklägerin 2 im selben Umfang entreichert ist.