Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Abs. 2 von Art. 62 OR). Ist eine Konnexität zwischen der Forderung und dem der Straftat zugrunde liegenden Lebenssachverhalt vorhanden, ist zu prüfen, ob die Forderung auf ungerechtfertigter Bereicherung beruht