4666] sowie das Schreiben von Rechtsanwalt Q.________ an die Zivilklägerin 2 vom 20. September 2012 [pag. 4663 ff.]). Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten (Art. 62 Abs. 1 OR). Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Abs. 2 von Art. 62 OR).